Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
am vergangenen Wochenende wurde die Schulen-Coronaverordnung durch das Ministerium in Bezug auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf dem Schulgelände angepasst.
Die sog. erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht wird mit der Geltungsdauer der Schulen-Coronaverordnung bis zum 27. Juni 2021 grundsätzlich verlängert, jedoch an einigen Punkten eingeschränkt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für Schülerinnen und Schüler fortan keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mehr besteht, wenn sie sich außerhalb eines geschlossenen Raumes innerhalb ihrer Kohorte aufhalten. Dies gilt für Pausenzeiten auf dem Schulhof ebenso wie für einen im Freien stattfindenden Unterricht. Der gleiche Grundsatz findet sich bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sowie auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestelle und der Schule wieder.
Die Änderungen im Detail:
Schülerinnen und Schüler sind in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird. Gleiches gilt für die Durchführung von Unterricht außerhalb eines geschlossenen Raumes auf dem Schulgelände.
Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten. Allerdings bleiben die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unberührt.
Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- und Bahnhaltestelle und der Schule ausgenommen, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Auch für die an Schulen tätigen Personen wird die sog. erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gelockert. Sie sind fortan von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
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