Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
ab Sonntag, den 31.10.2021 ändert sich die Schulen-Corona-Verordnung in Schleswig-Holstein, was Auswirkungen auf den Schulbetrieb an unserer Schule ab Montag, den 01.11.2021 haben wird.
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) und Ausnahmen
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bleibt eine Maßnahme des Infektionsschutzes an Schulen. Es gibt allerdings ab dem 31. Oktober 2021 (erster Schultag mit der Regelung ist der 1. November) weitere Ausnahmen von dieser Verpflichtung.
Keine Pflicht zum Tragen einer MNB besteht:
- auf dem Schulhof und sonst im Freien;
- für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonst an Schulen tätige Personen innerhalb des Unterrichtsraumes am eigenen Sitzplatz bzw. am konkreten Tätigkeitsort; gleiches gilt bei Sitzungen der Schülervertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien;
- für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonst an Schulen tätige Personen in der Mensa am Sitzplatz;
- beim Ausüben von Sport sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport;
- für Eltern am eigenen Sitzplatz in Elternversammlungen sowie in Sitzungen der Elternvertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien.
In einigen Situationen gilt weiterhin eine MNB-Pflicht:
- Auf den Gemein- und Begegnungsflächen in den Unterrichts- und sonstigen Schulräumen besteht weiter die MNB-Pflicht.
- Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gelten die jeweils örtlichen Hygieneregeln (auch auf Hin- und Rückweg).
- Auf Schulwegen müssen Schülerinnen und Schüler eine MNB tragen, soweit die geltende Corona-Bekämpfungsverordnung dies vorsieht.
Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine MNB freiwillig getragen werden. Dies ist jedoch nur im Rahmen einer persönlichen Entscheidung vorgesehen. Schulleitungen, Lehrkräfte oder schulische Gremien sollen hierzu keine Empfehlung aussprechen.
Regelungen beim Auftreten einer Infektion
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler bzw. bei einer an Schule tätigen Person auf, so gilt eine erweiterte MNB– Pflicht für alle Gruppenmitglieder der betroffenen Klasse, Lern- bzw. Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist. Voraussetzung ist, dass die von der Infektion betroffene Person an mindestens einem der zwei Schultage vor Durchführung des Tests (Datum der Testung) die Klasse, Lern- bzw. Betreuungsgruppe tatsächlich besucht hat.
Für alle Mitglieder der Kontaktgruppe gilt, sobald die Schule vom positiven Ergebnis Kenntnis erlangt hat, unverzüglich die Maskenpflicht, die im Wesentlichen der noch bis 30. Oktober 2021 geltenden Pflicht entspricht.
Das Gesundheitsamt wird in der Regel keine umfassenden Absonderungsanordnungen treffen.
Ab dem Folgetag der Feststellung durch die Schule gilt für die Gruppenmitglieder für die folgenden fünf Schultage die erweiterte MNB-Pflicht. Zudem gilt eine tägliche Testpflicht (dieser Testnachweis ist nur noch 24 Stunden gültig), soweit die Personen nicht genesen oder geimpft sind (siehe auch #wir testen).
Die Feststellung des die MNB-Pflicht auslösenden Infektionsfalles erfolgt als Ergebnis eines Selbsttests der infizierten Person in der Schule und / oder durch eine Mitteilung der Sorgeberechtigten oder des Gesundheitsamtes an die Schule.
- Wenn eine Schülerin oder ein Schüler also am Mittwoch in der Schule positiv getestet wurde, werden die Tage Montag und Dienstag betrachtet. Die Pflicht gilt dann für fünf Schultage, also bis Mittwoch der folgenden Woche.
- Wird eine Schülerin oder ein Schüler am Mittwoch zum Beispiel durch einen Arztgetestet und die Schule erfährt erst am Donnerstag von dem positiven Ergebnis, werden trotzdem die Tage Montag und Dienstag betrachtet. Die Pflicht gilt dann aber dennoch für fünf Tage, gerechnet ab Donnerstag, also bis Donnerstag der Folgewoche.
Wird der Infektionsfall durch einen Antigen-Selbsttest festgestellt, entfallen die erweiterte MNB-Pflicht und die tägliche Testobliegenheit für die Gruppenmitglieder unverzüglich, sofern das Testergebnis der betroffenen Person durch einen negativen PCR-Test widerlegt wird.
Die vorgenannten Regelungen zur MNB-Pflicht haben zum Ziel, Infektionsketten möglichst frühzeitig zu unterbrechen. Schulen und Lehrkräfte erläutern und begründen diese Maßnahmen gegenüber allen Beteiligten und tragen im Rahmen des Möglichen dafür Sorge, dass sie umgesetzt werden.
(Informationen gekürzt entnommen aus: https://www.schleswig-holstein.de)
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