Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,die Landesregierung hat in der vergangenen Woche informiert, dass angesichts deutlich abgeschwächter Risiken durch die Corona-Pandemie weitere freiheitseinschränkende Maßnahmen aufgehoben werden sollen: Im Übergang von der Pandemie zur Endemie können Einschränkungen reduziert werden, da die Ausbreitungsdynamik des Coronavirus nur noch in begrenztem Maße beeinflussbar ist und es im Regelfall nicht mehr erforderlich ist, allgemein dämpfend auf das Infektionsgeschehen einzuwirken. Maßnahmen sollen von den Bürgerinnen und Bürgern zunehmend in Eigenverantwortung getroffen werden. Generell gilt, dass kranke Personen zu Hause bleiben sollen, um Ansteckungen anderer Personen zu vermeiden. Maßnahmen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen sind jedoch weiterhin sinnvoll.
Danach wird es zukünftig keine verpflichtende Absonderung für die Allgemeinbevölkerung mehr geben. Vielmehr ist insbesondere vorgesehen, dass Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Diese Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist gegenüber der bisherigen Absonderungspflicht der Betroffenen das mildere und damit verhältnismäßige Mittel. Der entsprechende Erlass des Ministeriums für Justiz und Gesundheit, der auch Regelungen zur Dauer der Mund-Nasen-Bedeckungsplicht von grundsätzlich fünf Tagen enthalten wird, wird heute veröffentlicht werden. Für Schulen bedeutet das Folgendes:
- Der Umgang mit dem Coronavirus und seiner Verbreitung in der Bevölkerung erfordert von jedem von uns – genau wie bei allen anderen infektiösen Krankheiten – eigenverantwortliches Handeln. Das heißt, dass jede und jeder Einzelne Verantwortung nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Menschen in ihrem bzw. seinem Umfeld übernimmt.
- Weiterhin gilt: Wer krank ist, bleibt bitte zu Hause. Das gilt für COVID-19 und gleichermaßen für Grippe und andere ansteckende Krankheiten, damit Ansteckungen in der Schule reduziert bzw. vermieden werden können.
- Wer mit COVID-19 infiziert ist, muss außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Wer mit COVID-19 infiziert ist, soll außerdem auch im Freien, wie z. B. auf dem Schulhof eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
- Wer keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, etwa weil ein entsprechendes Befreiungsattest vorliegt, darf im Falle einer Infektion nicht am Unterricht teilnehmen.
- Unverändert gilt der Grundsatz, dass jede einzelne Person für sich selbst entscheiden kann, zum Eigen- und Fremdschutz auch ohne eine Infektion eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die besondere Berücksichtigung der Situation von Schwangeren und vulnerablen Personen gilt in dem Ihnen bekannten Rahmen fort.
- Ebenso bleibt es bei der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzunterricht von Schülerinnen und Schülern nach dem Beurlaubungserlass, wenn diese selbst oder ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben.
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