Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
zum 13. Dezember 2021 wird die Schulen-Coronaverordnung neu erlassen. An den bisherigen Regelungen wird hierbei fast vollständig festgehalten.
Neu eingefügt wird eine Regelung zur Teilnahme an schulischen Sonderveranstaltungen wie insbesondere an Schulfesten, Schulbasaren, Schulkonzerten und Schulaufführungen, soweit diese nicht ausschließlich im Außenbereich der Schule stattfinden.
Hier gilt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht Schülerin oder Schüler bzw. Personal an der betreffenden Schule sind, also auch für Eltern, das sog. „2G-Modell“.
Bei diesen schulischen Sonderveranstaltungen dürfen folgende Personen teilnehmen:
• Personen, die geimpft oder genesen sind,
• Kinder bis zur Einschulung (ohne Testnachweis),
• Minderjährige, die getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,
• Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) getestet sind.
Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Welche Testnachweise akzeptiert werden können, können Sie im Hygieneleitfaden unter https://www.schleswigholstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_maskenpflicht_schule.html nachlesen.
Für die Schülerinnen und Schüler sowie das Personal der eigenen Schule finden die für den Unterrichtsbetrieb geltenden Zugangsregelungen ganz normal Anwendung.
Findet die Veranstaltung ausschließlich im Außenbereich der Schule statt, gelten für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Regelungen für den Zugang zur Schule, also das „3GModell“.
Schreibe einen Kommentar