Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
unsere Landesregierung hat in Folge der sich verändernden pandemischen Situation die Schulen-Coronaverordnung zum 14. Februar 2022 angepasst. Die Veränderungen stellen wir hier dar.
Musikunterricht
So wird es eine ausdrückliche Möglichkeit für eine Ausnahme von der MNB-Pflicht für das Singen und Spielen von Blasinstrumenten sowohl im lehrplanmäßigen Unterricht als auch in anderen schulischen Veranstaltungen (Chor, Orchester etc.) geben.
Im Musikunterricht und insbesondere auch in schulischen Ensembles wird dadurch der Gesang ohne MNB und die Nutzung von Blasinstrumenten ab der kommenden Woche wieder möglich sein, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, darf mit MNB gesungen werden.
Sportunterricht
Ergänzend zu dieser Information gibt es ein Schreiben der Fachaufsicht Sport, mit welchem die Vorgaben aus dem Schreiben vom 20. Januar und der Corona-Schulinformation
2022-004 vom selben Tag in Teilen wieder gelockert werden. Der Sportunterricht gemäß Fachanforderungen wird am dem 14. Februar in den meisten Bewegungsfeldern eingeschränkt
wieder möglich sein. Der aktualisierte Hygieneleitfaden enthält für die Planung des Sportunterrichts die nachfolgend aufgeführten Vorgaben. Die Änderungen sind hervorgehoben:
(1)
a. Soweit es die Witterung zulässt, soll Sportunterricht auch im Freien realisiert werden; Schulleitungen und Sportlehrkräfte entscheiden vor Ort, wo Sportunterricht stattfindet. Die Schülerinnen und Schüler planen passende Bekleidung ein.
b. In den Umkleideräumen der Sport- und Schwimmhallen, die bei guter Belüftung und mit Abstandmarkierungen genutzt werden können, wird eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen. Auch auf dem gesamten Weg zum Sportplatz bzw. bis in die Halle hinein und nach dem Sportunterricht zurück in die Umkleideräume muss eine MNB getragen werden. Sportunterricht wird so organisiert, dass kontinuierlich Abstand gehalten wird und möglichst kein direkter Körperkontakt entsteht. Im Sportunterricht muss keine MNB getragen werden (vergleiche § 2 Absatz 2 Nummer 4 SchulencoronaVO).
c. Auf die sorgfältige Einhaltung der Händehygiene vor und nach dem Sportunterricht ist besonders zu achten.
d. Beim Helfen und Sichern ist das Tragen einer MNB erforderlich.
(2)
Die Themen der Fachanforderungen Sport können realisiert werden, sofern die Unterrichtsinhalte so ausgewählt und organisiert werden, dass es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht wird, Abstand zu halten. Demnach können neben den Individualsportarten und Rückschlagspielen auch technische Elemente der Mannschaftssportarten unterrichtet werden. Das Bewegungsfeld Raufen, Ringen, Verteidigen bleibt ausgenommen.
(3)
(…) Anmerkung: Nur für die Oberstufe gültig und deshalb ausgelassen.
(4)
Schwimmunterricht und der Besuch von Schwimmstätten im Rahmen des Sportunterrichts sind möglich und gewünscht, insbesondere in den Grundschulen sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Sofern einzelnen Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 7 das sichere Schwimmen im Schuljahr 2020/21 wegen des Distanzlernens nicht vermittelt werden konnte, sollten im laufenden
Schuljahr ergänzende Angebote für diese Zielgruppe ermöglicht werden. Bei der Organisation und Durchführung des Schwimmunterrichts sind die geltenden Hygienepläne der Schwimmstätte zu beachten und die Organisation muss gewährleisten, dass der Abstand der Klasse bzw. Kohorte zu anderen Nutzern der Schwimmstätte gehalten werden kann.
(5)
Die Durchführung von schulinternen Wettkämpfen ist unter sorgfältiger Abwägung der Notwendigkeit und Beachtung der Hygieneregelungen gestattet.
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