Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
ab Freitag, den 07. Mai 2021 findet der Unterricht an der BCSG auf Anordnung des Ministeriums unter folgenden Bedingungen statt:
Jahrgang 5 bis 6
Für die Jahrgangsstufen 5 bis 6 findet Präsenzunterricht statt. Der Unterricht beginnt zur 1.Stunde mit zwei Stunden Klassenlehrkräfteunterricht, anschließend Unterricht nach Plan.
Jahrgang 7 bis 8
Für die Jahrgangsstufen 7 bis 8 findet Wechselunterricht statt. Am Freitag, den 07.05.2021 startet die Gruppe B und wird bis einschließlich Mittwoch, den 12.05.2021, in der Schule unterrichtet. Ab Donnerstag, den 13.05.2021, ist dann die Gruppe A in der Schule. Vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage im Kreis Pinneberg und der durchzuführenden Corona-Selbsttests haben wir uns dazu entschieden,den Gruppenwechsel immer am Donnerstag durchzuführen. Über die Einteilung der Gruppen informieren die Klassenlehrkräfte. Der Unterricht beginnt am Freitag, den 07.05.2021, zur ersten Stunde mit zwei Stunden Klassenlehrkräfteunterricht, anschließend Unterricht nach Plan.
Jahrgang 9 bis 10
In Jahrgang 9 erhalten weiterhin die kompletten Klassen Unterrichtsangebote (inklusive Nichtprüflinge). Die dadurch notwendige Halbierung der Klassen wird beibehalten.
Der 10. Jahrgang wird in gewohnter Zusammensetzung nach Stundenplan Präsenzangebote erhalten.
Für beide Jahrgänge beginnt der Unterricht am Freitag, den 07.05.2021 zur dritten Stunde mit Unterricht nach Plan. Die Schülerinnen und Schüler, die noch eine Corona-Nachtestung durchführen müssen, finden sich bitte zur 2. Stunde vor dem Eingang zur Sporthalle ein.
Flex und DaZ
Die Flex- und DaZ-Schüler befinden sich im Präsenzunterricht. Der Unterricht beginnt am Freitag, den 07.05.2021 zur ersten Stunde mit zwei Stunden Klassenlehrkräfteunterricht, anschließend Unterricht nach Plan.
Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern in der Coronapandemie in der Zeit vom 19. April bis 14. Mai 2021
Im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht vom 19. April bis 14. Mai 2021 auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gem. § 15 Schulgesetz SH vom Präsenzunterricht aus wichtigem Grund. Die Eltern erklären den Antrag auf Beurlaubung schriftlich oder per E-Mail der zuständigen Schule. Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Verpflichtende Corona-Selbsttests für alle an Schule Tätigen
Die Landesregierung hat sich entschieden, den Präsenzunterricht für die Zeit ab dem 19. April 2021 durch die Einführung einer Testpflicht als zusätzlichen Baustein abzusichern und auf diesem Weg den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021 sowie die von der Bundesregierung bereits beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes umzusetzen, mit denen eine zweimal wöchentliche Testung für Schülerinnen und Schüler sowie für in Schulen Beschäftigte verpflichtend vorgesehen ist.
Da die Selbsttests so konzipiert sind, dass diese von den Schülerinnen und Schülern zwar unter Aufsicht, aber ohne fremde Hilfe eigenständig durchgeführt werden können, ist ein aktives Handeln bzw. Eingreifen der betroffenen Lehrkräfte bei der Abstrichnahme selbst nicht erforderlich. Die Durchführung kann im Klassenraum oder einer anderen geeigneten Räumlichkeit erfolgen, wenn darauf geachtet wird, dass die Mund-Nasen-Bedeckung jeweils nur für den kurzen Moment der Probenentnahme abgenommen wird und die Vorgaben zum Lüften beachtet werden. Je nach räumlichen Verhältnissen kann auch die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m vorgesehen werden. Die Aufsicht führende Person trägt eine medizinische Gesichtsmaske und wahrt den Abstand.
Für die Zeit ab dem 19. April ist der Zutritt zur Schule im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen für alle Personen an den Nachweis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion geknüpft. Dies gilt neben dem regulären Unterrichtsbetrieb auch für die Teilnahme an der Notbetreuung und im Ganztag. Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses gilt für Schülerinnen und Schüler genauso wie für Lehrkräfte und alle weiteren an Schule beschäftigten Personen. Auch Besucherinnen und Besucher, die in der Schule tätig werden, müssen während der Schulzeit einen negativen Test vorlegen. Personen, die sich nur kurzzeitig an Schule aufhalten, z.B. um einen Schüler oder eine Schülerin abzuholen, sind davon ausgenommen.
An unserem Schulstandort werden die Selbsttests mit Unterrichtsbeginn am Montag und am Donnerstag durchgeführt. Das folgende Video erklärt die Durchführung des Tests in sehr anschaulicher Weise:
Alternativ zu den in der Schule durchzuführenden Tests kann ein Nachweis über ein negatives Testergebnis auf folgenden Wegen erbracht werden:
- Vorlage einer Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden.
- Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden, siehe unten unter Dokumente.
Umgang mit Testergebnissen / Datenschutz
- Bei einem positiven Testergebnis muss sich die entsprechend getestete Person unmittelbar in die Absonderung begeben.
- Für betroffene Schülerinnen und Schüler wird die Sporthalle 2 mit Betreuung vorgehalten, bis die ebenfalls unmittelbar zu verständigenden Erziehungsberechtigten oder eine von ihr beauftragte Person die Schülerin bzw. den Schüler abholen.
- Eine Nutzung der Schülerbeförderung oder eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht zulässig. Je nach Alter und Selbstständigkeit können Schülerinnen und Schüler mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten auch selbstständig den Heimweg nach vorheriger Belehrung über die einzuhaltenden Verhaltensrichtlinien antreten.
- Bei Feststellung des positiven Testergebnisses durch die Aufsichtsführenden wird bei Übermittlung des Testergebnisses darauf geachtet, dass andere Personen hiervon nur dann Kenntnis erlangen, wenn dies für das weitere Vorgehen oder zum Beispiel für die Betreuung und Abholung des Kindes zwingend erforderlich ist.
- Während dieser Zeit wird darauf geachtet, dass sich Schülerinnen und Schüler in dieser Belastungssituation nicht alleingelassen fühlen und eine altersangemessene Betreuung gewährleistet ist.
- Schutzmaßnahmen, etwa die präventive Quarantäne der gesamten Lerngruppe oder aller Personen, die mit der positiv getesteten Person Kontakt hatten, sind im Regelfall nicht erforderlich.
gez. 05.05.2021 Fuchs
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