Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
unsere Landesregierung hat in Folge der sich verändernden pandemischen Situation auch die Regeln für den Schulbesuch angepasst. Eine Übersicht stellen wir hier dar.
Neue Absonderungs- und Quarantäneregeln
Das Gesundheitsministerium hat den Erlass über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) geändert.
Wichtig ist dabei, dass für alle Personen, die an dem Testkonzept in Schulen teilnehmen und hierbei einen positiven Selbsttest haben, gilt, dass eine Bestätigung des Testergebnisses unverzüglich durch einen durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation zu erfolgen hat.
Ist dieser zweite Test negativ, so besteht keine Absonderungspflicht.
Sollte dieser zweite Test positiv sein, gilt die Person als amtlich infiziert und es gilt die unmittelbare Absonderungspflicht.
Die Anordnung zur Absonderung endet bei infizierten Personen, einschließlich Kindern und Jugendlichen, spätestens nach zehn Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Tests besteht die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden.
Für Kontaktpersonen gilt:
Es unterliegen nun lediglich Haushaltsangehörige (inklusive Kinder und Jugendliche) infizierter Personen der automatischen Absonderungsverpflichtung, da die Gefahr einer Ansteckung im häuslichen Umfeld höher ist als in anderen Lebensbereichen (Ausnahmen siehe unten). Weitere enge Kontaktpersonen können allerdings durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung des zuständigen Gesundheitsamts abgesondert werden.
Tritt in einer Lerngruppe ein bestätigter Infektionsfall auf, so gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nicht infiziert sind, weiterhin, dass sie sich nicht in Absonderung begeben müssen (wenn nicht das Gesundheitsamt ausdrücklich etwas Anderes entscheidet)
Die Pflicht zur Absonderung der Haushaltsangehörigen und weiterer enger Kontaktpersonen gilt nicht für
- Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung),
- geimpfte Genesene,
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach und bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung und
- Genesene ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests im Sinne der Bestimmungen der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes.
Die Ausnahmen gelten jedoch nicht bei typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus. Auch eine einmalige Impfung mit Johnson & Johnson begründet keine Ausnahme von der Quarantäne.
Testpflicht für den Zugang zur Schule
Für den Zugang zur Schule sind weiterhin die in § 7 Schulen-Coronaverordnung geregelten Voraussetzungen einzuhalten. Das bedeutet z.B. für Eltern, die zu einem Gespräch in die Schule kommen, dass sie unabhängig von ihrem Status als Geimpfte oder Genesene den Nachweis einer Teststation über einen negativen Coronatest vorlegen müssen. Der Nachweis muss vom Tag vor dem Besuch in der Schule oder demselben Tag stammen.
Für Schülerinnen und Schüler bleibt es bei der bestehenden Regelung, dass für den Zugang zur Schule die Teilnahme am schulischen Selbsttestkonzept notwendig ist. Dies gilt unabhängig vom Status als geimpft oder genesen.
Schreibe einen Kommentar